02.10.2024
Ergänzungsvereinbarung vom 26.09.2024 zur Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2024
Nun ist es amtlich, die Vergütungsregelung für die RSV-Prophylaxe ist final konsentiert. Ab 01.10. kann bei Neugeborenen das Zusatzentgelt Z176 zusätzlich zur Fallpauschale des Neugeborenen oder Säuglings (bis zum 1. LJ) verschlüsselt werden, was zu einem außerbudgetären Zusatzentgelt von 416,50 € (einschließlich Mwst) führt. Eine nachträgliche Abrechnung des ZE ist nicht möglich (keine Nachtragsrechnung). Daher sollte die Abrechnung des Neugeborenen bzw. Säuglings erst dann erfolgen, wenn auch das ZE176 in der Rechnung ausgewiesen werden kann. Ein ggf. auf der Ortsebene vereinbartes NUB-Entgelt kann bei stationärer Aufnahme ab dem 01.10.2024 nicht mehr abgerechnet werden.
Zur Vergütung des Aufwands der Krankenhäuser wie z. B. die Beratung und Aufklärung der Eltern oder die Beschaffung und Lagerhaltung des Arzneimittels haben sich die Vertragsparteien darauf verständigt, den Mehraufwand über die Fallpauschalen für Neugeborene zu berücksichtigen. Daher wurde das InEK in Verbindung mit dem Abschluss der Ergänzungsvereinbarung im Spitzengespräch am 26.09.2024 beauftragt, die Bewertungsrelationen der Fallpauschalen für Neugeborene in der MDC 15 im aG-DRG Katalog für 2025 so zu erhöhen, dass für das Jahr 2025 ein zusätzliches Case-Mix-Volumen entsprechend eines Erlösvolumens von rd. 6 Millionen Euro bereitgestellt wird. Bei ca. 700.000 Geburten/Jahr bedeutet das ca., 8,60€/NG. Da eine Prophylaxe in der Geburtsklinik im Wesentlichen nur zwischen September und März durchgeführt werden wird (siehe StiKo Empfehlung), ergeben sich durchschnittlich 15€/NG, denn dieses zusätzliche Erlösvolumen ist unabhängig davon, ob es zur Anwendung der Prophylaxe kommt.
Nähere Einzelheiten siehe Anlage.