Vereinbarung zu Pädiatrische Institutsambulanzen am 01.04.2026 in Kraft getreten

01.04.2026

Vereinbarung nach § 118b SGB V

Pädiatrische Krankenhäuser und Krankenhäuser mit selbständigen pädiatrischen Fachabteilungen sind für die Diagnostik und Behandlung von Kindern und Jugendlichen ermächtigt, sofern sie die sächlichen und personellen Voraussetzungen (§ 5) und Anforderungen an die Qualitätssicherung (§ 7) erfüllen (§ 2 Abs. 1). Die Vereinbarung im Detail ist hier abrufbar.  

Vor erstmaliger Leistungserbringung ist die Erfüllung der sächlichen und personellen Voraussetzungen nach § 5 gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) und den jeweiligen Landesver- bänden der Kranken- und Ersatzkassen nachzuweisen (§ 2 Abs. 2).Wie genau der NAchweis zu erfolgen hat, muss ggf. auf Landesebene geklärt werden.